Vereinssatzung
Satzung des Nordthüringer Dartclub (NTDC) e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Nordthüringer Dartclub (NTDC)“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
- Sitz des Vereins ist Nordhausen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung des Dartsports
- Organisation und Durchführung sportlicher Veranstaltungen
- Förderung des Freizeit- und Breitensports
- Durchführung von Dartturnieren und sportlichen Wettbewerben
- Förderung der regionalen Sportkultur
- Pflege des sportlichen Fair Plays und der Gemeinschaft
- Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende mitzuteilen.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen.
- Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, virtuelle Versammlung oder hybride Versammlung durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 03.03.2026 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.